Rechtsprechung
   KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,54749
KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21 Vollz (https://dejure.org/2021,54749)
KG, Entscheidung vom 30.06.2021 - 5 Ws 66/21 Vollz (https://dejure.org/2021,54749)
KG, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 5 Ws 66/21 Vollz (https://dejure.org/2021,54749)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,54749) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 109 Abs 1 S 1 StVollzG, § 115 Abs 1 S 1 StVollzG, § 138 Abs 3 StVollzG
    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche Überprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG Bln und deren gerichtliche Überprüfung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG Bln und deren gerichtliche Überprüfung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 53 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 23. März 2011 (- 2 BvR 882/09 -, juris Rdnr. 37 ff. [BVerfGE 128, 282 ff.]) sowie in nachfolgenden Entscheidungen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 -, juris Rdnr. 35 ff. [BVerfGE 129, 269 ff.], und 20. Februar 2013 - 2 BvR 228/12 -, juris Rdnr. 49 ff. [BVerfGE 133, 112 ff.], stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris Rdnr. 22 ff., Nichtannahmebeschluss vom 7. Juli 2015 - 2 BvR 1180/15 -, juris Rdnr. 2 ff.) jeweils zu rechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer über die Zwangsbehandlung von Personen, die nach § 63 StGB im Maßregelvollzug untergebracht sind, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die materiell- und formell-rechtliche Regelung einer solchen medizinischen Behandlung gegen den natürlichen Willen einer krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Person sowie die erforderliche gerichtliche Prüfung im Rechtsschutzverfahren dargelegt.

    Der in einer medizinischen Zwangsbehandlung liegende Eingriff berührt nicht nur die durch dieses Grundrecht geschützte körperliche Integrität, sondern in besonders intensiver Weise auch das mit geschützte Recht auf diesbezügliche Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnrn. 38 f., 44 m. w. Nachw.).

    Dies setzt voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 41 m. w. Nachw.).

    Der Gesetzgeber ist daher berechtigt, unter engen Voraussetzungen Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen des Grundrechtsträgers ausnahmsweise zu ermöglichen, wenn dieser zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 49 m. w. Nachw.).

    Eine zur Erreichung des Vollzugsziels begonnene Zwangsmedikation darf, wenn sie nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Heilungs- und Erfolgsaussichten führt, zum Beispiel nicht allein deshalb aufrechterhalten werden, weil sie der Unterbringungseinrichtung die Betreuung des Patienten erleichtert und den dafür notwendigen Aufwand vermindert (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 57 m. w. Nachw.).

    Denn auch ein solcher Betroffener darf über das Ob und Wie einer Behandlung, der er unterzogen wird, grundsätzlich nicht im Unklaren gelassen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 59 m. w. Nachw.).

    Daran wird es bei einer auf das Vollzugsziel gerichteten Zwangsbehandlung regelmäßig fehlen, wenn die Behandlung mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 61 m. w. Nachw. [Hervorhebung im Original]).

    Soweit die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Maßnahme [deshalb] nur auf der Grundlage ärztlichen Sachverstandes möglich ist, gehört es zur aus den Grundrechten des Betroffenen folgenden Sachverhaltsaufklärungspflicht der Gerichte, sich solchen Sachverstandes zu bedienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 64 m. w. Nachw.).

    dd) Art. 2 Abs. 2 GG fordert darüber hinaus spezielle verfahrensmäßige Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, die sich ergeben, wenn über die Anordnung einer Zwangsbehandlung außerhalb akuter Notfälle allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 68 m. w. Nachw.).

    Der Vorbehalt des Gesetzes gilt nicht nur für die materiellen, sondern auch für die formellen Eingriffsvoraussetzungen (BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 72 m. w. Nachw., und 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 54).

    Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs müssen hinreichend klar und bestimmt sowie widerspruchsfrei geregelt sein, wobei der Gesetzgeber gehalten ist, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich und gegebenenfalls unter Beachtung des jeweiligen Kreises der Normanwender und der Normbetroffenen erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 73 m. w. Nachw.).

    aa) Die Regelung in Nr. 2 zur "Zustimmungswerbung" (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 58, und vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 69) ist hinreichend klar und bestimmt und genügt den vom Bundesverfassungsgericht insoweit aufgestellten Anforderungen (vgl. oben B] II. 2. e] bb]).

    Dabei handelt es sich im Übrigen nicht um ein aus ärztlicher Sicht neues, zusätzliches Erfordernis, wie sich aus der Bezugnahme des Bundesverfassungsgerichts auf die in medizinischen Fachkreisen dazu (ohnehin) vertretene Auffassung ergibt (vgl. Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 61 m. w. Nachw.).

    Es hat jedoch für die Einschaltung eines externen Dritten in Kenntnis der Regelung in § 321 Abs. 1 FamFG - wie bereits dargelegt - gerade keine Vorgaben für dessen Auswahl und Tätigkeit gemacht (vgl. Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 71).

    Besonderes Gewicht kommt dabei zum einem dem nach Nr. 2 erforderlichen Versuch zu, die Einwilligung des Untergebrachten zu erlangen (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2696 S. 119; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 58).

  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug -

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 23. März 2011 (- 2 BvR 882/09 -, juris Rdnr. 37 ff. [BVerfGE 128, 282 ff.]) sowie in nachfolgenden Entscheidungen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 -, juris Rdnr. 35 ff. [BVerfGE 129, 269 ff.], und 20. Februar 2013 - 2 BvR 228/12 -, juris Rdnr. 49 ff. [BVerfGE 133, 112 ff.], stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris Rdnr. 22 ff., Nichtannahmebeschluss vom 7. Juli 2015 - 2 BvR 1180/15 -, juris Rdnr. 2 ff.) jeweils zu rechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer über die Zwangsbehandlung von Personen, die nach § 63 StGB im Maßregelvollzug untergebracht sind, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die materiell- und formell-rechtliche Regelung einer solchen medizinischen Behandlung gegen den natürlichen Willen einer krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Person sowie die erforderliche gerichtliche Prüfung im Rechtsschutzverfahren dargelegt.

    Erforderlich ist, jedenfalls außerhalb akuter Notsituationen, ein geduldiges Bemühen um den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses des Betroffenen zum therapeutischen Personal (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 69).

    Während letztere auf die Schaffung der informatorischen Grundlagen für eine den Eingriffscharakter der Maßnahme ausschließende Zustimmung zielen, betrifft erstere demgegenüber Maßnahmen, für die eine solche Zustimmung gerade nicht vorliegt, und zielt auf die Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 70).

    Über die Orientierungsfunktion für das weitere ärztliche Handeln hinaus besteht der Sinn und Zweck des Dokumentationserfordernisses darin, das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Maßnahme erkennbar und überprüfbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 68).

    Der Vorbehalt des Gesetzes gilt nicht nur für die materiellen, sondern auch für die formellen Eingriffsvoraussetzungen (BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 72 m. w. Nachw., und 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 54).

    aa) Die Regelung in Nr. 2 zur "Zustimmungswerbung" (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 58, und vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 69) ist hinreichend klar und bestimmt und genügt den vom Bundesverfassungsgericht insoweit aufgestellten Anforderungen (vgl. oben B] II. 2. e] bb]).

    Es hat allerdings ein "geduldiges Bemühen" um die Einwilligung gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 69).

  • BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21
    Es hat diese bis in die jüngere Zeit aufrechterhalten und auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung außerhalb des Maßregelvollzugs übertragen (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 2 BvR 2003/14 -, juris Rdnr. 26 ff. [BVerfGE 146, 294 ff.]).

    h) aa) Die landesrechtliche Regelung der Zwangsbehandlung unterliegt im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen, wenn auch nicht "ins Blaue hinein", der Prüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit; eines diesbezüglichen Sachvortrags im fachgerichtlichen Verfahren - hier nach den §§ 109 ff. StVollzG - bedarf es nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2017, a. a. O., juris Rdnrn. 23, 44).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Schutzstandard für die Zwangsbehandlung in allen Fällen der Unterbringung, also unabhängig davon, ob sie im Maßregelvollzug, betreuungsrechtlich oder öffentlich-rechtlich erfolgt, gleich hoch sein muss (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2017, a. a. O., juris Rdnr. 35).

    Soweit das OLG Nürnberg (a. a. O., StraFo 2018, 261) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge die Schutzstandards für die Zwangsbehandlung in allen Fällen der Unterbringung gleich hoch sein müssen (Beschluss vom 19. Juli 2017, a. a. O., juris Rdnr. 35 m. w. Nachw. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes), eine mündliche Anhörung als "grundsätzlich unabdingbar" bezeichnet hat, folgt der Senat dieser Auffassung für die hier einschlägigen Regelungen des Berliner Landesrechts nicht (ablehnend auch OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2018, a. a. O., juris Rdnr. 24 [zu § 17a MRVG NW]).

  • BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung;

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 23. März 2011 (- 2 BvR 882/09 -, juris Rdnr. 37 ff. [BVerfGE 128, 282 ff.]) sowie in nachfolgenden Entscheidungen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 -, juris Rdnr. 35 ff. [BVerfGE 129, 269 ff.], und 20. Februar 2013 - 2 BvR 228/12 -, juris Rdnr. 49 ff. [BVerfGE 133, 112 ff.], stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris Rdnr. 22 ff., Nichtannahmebeschluss vom 7. Juli 2015 - 2 BvR 1180/15 -, juris Rdnr. 2 ff.) jeweils zu rechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer über die Zwangsbehandlung von Personen, die nach § 63 StGB im Maßregelvollzug untergebracht sind, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die materiell- und formell-rechtliche Regelung einer solchen medizinischen Behandlung gegen den natürlichen Willen einer krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Person sowie die erforderliche gerichtliche Prüfung im Rechtsschutzverfahren dargelegt.

    Es steht dem Betroffenen auch frei, den Eingriff durch Inkaufnahme anderweitiger grundrechtsrelevanter Einschränkungen abzuwenden (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2013, a. a. O., juris Rdnr. 24 m. w. Nachw.).

    bb) Für die gerichtliche Prüfung der Zwangsbehandlung im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt - wie auch sonst aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - das Gebot zureichender, d. h. bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2013, a. a. O., juris Rdnr. 27 m. w. Nachw.).

    Davon unabhängig ist von der Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG im Einzelfall die Frage zu beantworten, ob der Betroffene mündlich anzuhören ist, um dem Untersuchungsgrundsatz, d. h. dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung (allgemein dazu z. B. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2013, a. a. O., juris Rdnr. 27; OLG Nürnberg, a. a. O., StraFo 2018, 260 m. w. Nachw.; OLG München, Beschluss vom 4. März 2019, a. a. O., juris Rdnrn. 34 f., 72 f.; Senat, Beschlüsse vom 21. September 2020 - 5 Ws 115/19 Vollz -, juris Rdnr. 31, 27.

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2017 - 2 Ws 36/17

    Maßregelvollzug: Rechtsschutz gegen eine gerichtlich angeordnete Zwangsbehandlung

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21
    Die Regelung in § 138 Abs. 3 StVollzG, die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine entsprechende Geltung der §§ 109 bis 121 StVollzG vorsieht, ist danach für Fälle wie den vorliegenden entbehrlich (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rdnr. 1 und § 138 StVollzG Rdnr. 5; offenbar der früheren Rechtslage weiter folgend Thüringer OLG, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 - 1 Ws 114/19 und 1 Ws 115/19 -, juris Rdnr. 8, und 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 -, juris Rdnrn. 6, 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 Ws 767/18 Vollz -, juris Rdnr. 6; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. September 2017 - 2 Ws 242/17 -, juris Rdnr. 5, und 16. Februar 2017 - 2 Ws 36/17 -, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 [StVollzG] -, juris Rdnr. 7; ohne ausdrückliche Nennung des § 138 Abs. 3 StVollzG OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 4 Ws 63/14 -, juris Rdnr. 1, und 21. Oktober 2013 - 4a Ws 211/13 [V] -, juris Rdnr. 6, deren Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 4a Ws 207/13 [V] -, juris Rdnrn. 6, 11, 12 a. E., aber auf die Anwendung dieser Vorschrift schließen lässt).

    Es sind deshalb über die Darstellung des bisherigen Verlaufs der Unterbringung - einschließlich etwaiger bereits durchgeführter Zwangsbehandlungen und deren Ergebnis - hinaus regelmäßig und soweit möglich konkrete Feststellungen insbesondere dazu erforderlich, welchem Ziel die Zwangsbehandlung dienen soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 26), aufgrund welcher Tatsachen und Umstände das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die (krankheitsbedingte) Einsichtsunfähigkeit des Untergebrachten bejaht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 25), welche ernsthaften Versuche unternommen worden sind, die Zustimmung des Betroffenen zu der konkret beabsichtigten Zwangsbehandlung zu erlangen - einschließlich der Darstellung, wann, durch wen, in welcher Situation und mit welchem zeitlichen Aufwand dies (jeweils) geschehen ist - (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. September 2019, a. a. O., juris Rdnrn. 3, 17, 21 und 3. Dezember 2018, a. a. O., juris Rdnr. 31 m. w. Nachw.; OLG München, a. a. O., juris Rdnr. 80 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 11), auf welcher Tatsachenbasis, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die erforderliche Abwägung des Nutzens der Zwangsbehandlung mit den mit ihr einhergehenden Belastungen oder möglichen Schäden vorgenommen hat und welche ärztlichen Anordnungen konkret getroffen worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16. Februar 2017, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnrn. 28, 30, 33 f.) Ferner sind Feststellungen dazu erforderlich, aufgrund welcher Tatsachen - einschließlich eines eigenen persönlichen Kontaktes mit dem Untergebrachten und dessen Untersuchung sowie der vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Verfügung gestellten Unterlagen - die beauftragte unabhängige Person zu welchem Ergebnis gelangt ist und wie sie dieses begründet hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 f. [betr.

    Gegebenenfalls ist, um zu den danach erforderlichen Feststellungen zu gelangen, eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich, etwa durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 23 [betr. Feststellung der Einwilligungsunfähigkeit]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2017, a. a. O., juris Rdnr. 17 [betr.

  • OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19

    Maßregelvollzug; medizinische Zwangsbehandlung zur Erreichung der

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21
    Der gerichtliche Rechtsschutz in Maßregelvollzugsrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des PsychKG Bln vom 17. Juni 2016 (GVBl. 2016 S. 336) am 29. Juni 2016 weiterhin unmittelbar nach den §§ 109 ff. StVollzG (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 StVollzG Rdnr. 1; ebenso [wohl] - unter Geltung der landesrechtlichen Vorschriften zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. September 2019 - III-1 Vollz [Ws] 415/19 -, juris Rdnr. 7, und 3. Dezember 2018 - III-1 Vollz [Ws] 311/18 -, juris Rdnr. 9; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26. August 2013 - 1 Ws [Vollz] 76/13 -, juris Rdnr. 12).

    Er folgt dem OLG Hamm zwar insoweit, als dieses bei der - vorliegend allein entscheidungserheblichen - geplanten Verabreichung von Psychopharmaka einen lediglich einmaligen Überzeugungsversuch "im Sinne eines einzigen dokumentierten Gesprächskontakts grundsätzlich keinesfalls [als] ausreichend" angesehen hat (Beschluss vom 24. September 2019, a. a. O., juris Rdnr. 34 m. w. Nachw.).

    Es sind deshalb über die Darstellung des bisherigen Verlaufs der Unterbringung - einschließlich etwaiger bereits durchgeführter Zwangsbehandlungen und deren Ergebnis - hinaus regelmäßig und soweit möglich konkrete Feststellungen insbesondere dazu erforderlich, welchem Ziel die Zwangsbehandlung dienen soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 26), aufgrund welcher Tatsachen und Umstände das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die (krankheitsbedingte) Einsichtsunfähigkeit des Untergebrachten bejaht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 25), welche ernsthaften Versuche unternommen worden sind, die Zustimmung des Betroffenen zu der konkret beabsichtigten Zwangsbehandlung zu erlangen - einschließlich der Darstellung, wann, durch wen, in welcher Situation und mit welchem zeitlichen Aufwand dies (jeweils) geschehen ist - (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. September 2019, a. a. O., juris Rdnrn. 3, 17, 21 und 3. Dezember 2018, a. a. O., juris Rdnr. 31 m. w. Nachw.; OLG München, a. a. O., juris Rdnr. 80 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 11), auf welcher Tatsachenbasis, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die erforderliche Abwägung des Nutzens der Zwangsbehandlung mit den mit ihr einhergehenden Belastungen oder möglichen Schäden vorgenommen hat und welche ärztlichen Anordnungen konkret getroffen worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16. Februar 2017, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnrn. 28, 30, 33 f.) Ferner sind Feststellungen dazu erforderlich, aufgrund welcher Tatsachen - einschließlich eines eigenen persönlichen Kontaktes mit dem Untergebrachten und dessen Untersuchung sowie der vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Verfügung gestellten Unterlagen - die beauftragte unabhängige Person zu welchem Ergebnis gelangt ist und wie sie dieses begründet hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 f. [betr.

  • OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschriften zur medizinischen

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21
    Der gerichtliche Rechtsschutz in Maßregelvollzugsrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des PsychKG Bln vom 17. Juni 2016 (GVBl. 2016 S. 336) am 29. Juni 2016 weiterhin unmittelbar nach den §§ 109 ff. StVollzG (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 StVollzG Rdnr. 1; ebenso [wohl] - unter Geltung der landesrechtlichen Vorschriften zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. September 2019 - III-1 Vollz [Ws] 415/19 -, juris Rdnr. 7, und 3. Dezember 2018 - III-1 Vollz [Ws] 311/18 -, juris Rdnr. 9; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26. August 2013 - 1 Ws [Vollz] 76/13 -, juris Rdnr. 12).

    Soweit das OLG Nürnberg (a. a. O., StraFo 2018, 261) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge die Schutzstandards für die Zwangsbehandlung in allen Fällen der Unterbringung gleich hoch sein müssen (Beschluss vom 19. Juli 2017, a. a. O., juris Rdnr. 35 m. w. Nachw. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes), eine mündliche Anhörung als "grundsätzlich unabdingbar" bezeichnet hat, folgt der Senat dieser Auffassung für die hier einschlägigen Regelungen des Berliner Landesrechts nicht (ablehnend auch OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2018, a. a. O., juris Rdnr. 24 [zu § 17a MRVG NW]).

    Es sind deshalb über die Darstellung des bisherigen Verlaufs der Unterbringung - einschließlich etwaiger bereits durchgeführter Zwangsbehandlungen und deren Ergebnis - hinaus regelmäßig und soweit möglich konkrete Feststellungen insbesondere dazu erforderlich, welchem Ziel die Zwangsbehandlung dienen soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 26), aufgrund welcher Tatsachen und Umstände das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die (krankheitsbedingte) Einsichtsunfähigkeit des Untergebrachten bejaht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 25), welche ernsthaften Versuche unternommen worden sind, die Zustimmung des Betroffenen zu der konkret beabsichtigten Zwangsbehandlung zu erlangen - einschließlich der Darstellung, wann, durch wen, in welcher Situation und mit welchem zeitlichen Aufwand dies (jeweils) geschehen ist - (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. September 2019, a. a. O., juris Rdnrn. 3, 17, 21 und 3. Dezember 2018, a. a. O., juris Rdnr. 31 m. w. Nachw.; OLG München, a. a. O., juris Rdnr. 80 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 11), auf welcher Tatsachenbasis, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die erforderliche Abwägung des Nutzens der Zwangsbehandlung mit den mit ihr einhergehenden Belastungen oder möglichen Schäden vorgenommen hat und welche ärztlichen Anordnungen konkret getroffen worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16. Februar 2017, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnrn. 28, 30, 33 f.) Ferner sind Feststellungen dazu erforderlich, aufgrund welcher Tatsachen - einschließlich eines eigenen persönlichen Kontaktes mit dem Untergebrachten und dessen Untersuchung sowie der vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Verfügung gestellten Unterlagen - die beauftragte unabhängige Person zu welchem Ergebnis gelangt ist und wie sie dieses begründet hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 f. [betr.

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 23. März 2011 (- 2 BvR 882/09 -, juris Rdnr. 37 ff. [BVerfGE 128, 282 ff.]) sowie in nachfolgenden Entscheidungen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 -, juris Rdnr. 35 ff. [BVerfGE 129, 269 ff.], und 20. Februar 2013 - 2 BvR 228/12 -, juris Rdnr. 49 ff. [BVerfGE 133, 112 ff.], stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris Rdnr. 22 ff., Nichtannahmebeschluss vom 7. Juli 2015 - 2 BvR 1180/15 -, juris Rdnr. 2 ff.) jeweils zu rechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer über die Zwangsbehandlung von Personen, die nach § 63 StGB im Maßregelvollzug untergebracht sind, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die materiell- und formell-rechtliche Regelung einer solchen medizinischen Behandlung gegen den natürlichen Willen einer krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Person sowie die erforderliche gerichtliche Prüfung im Rechtsschutzverfahren dargelegt.

    Eine Zwangsbehandlung liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa, weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 36).

    Die bloße Feststellung einer Persönlichkeitsstörung genügt gleichfalls nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 41).

  • KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19

    Absonderung eines Strafgefangenen im Strafvollzug; Beweiswürdigung in

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21
    Da eine Rechtsbeschwerde auch dann zulässig ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 23. August 2019 - 2 Ws 125/19 Vollz -, juris Rdnr. 19; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 - 5 Ws 197/20 Vollz -, 4. Mai 2020 - 5 Ws 39/20 Vollz -, 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris Rdnr. 8, und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rdnr. 4, jeweils m. w. Nachw.), müssen die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt.

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammern die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen haben, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 21 und 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz -, juris Rdnr. 4; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021, a. a. O., 4. Mai 2020, a. a. O., 22. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 9 f. und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w. Nachw.; ferner [zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben] Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 151/12 -, juris Rdnr. 20).

  • KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im

    Auszug aus KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21
    Da eine Rechtsbeschwerde auch dann zulässig ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 23. August 2019 - 2 Ws 125/19 Vollz -, juris Rdnr. 19; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 - 5 Ws 197/20 Vollz -, 4. Mai 2020 - 5 Ws 39/20 Vollz -, 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris Rdnr. 8, und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rdnr. 4, jeweils m. w. Nachw.), müssen die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt.

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammern die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen haben, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 21 und 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz -, juris Rdnr. 4; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021, a. a. O., 4. Mai 2020, a. a. O., 22. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 9 f. und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w. Nachw.; ferner [zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben] Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 151/12 -, juris Rdnr. 20).

  • KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20

    Anforderungen an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach

  • KG, 18.08.2016 - 5 Ws 97/16

    Antragsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug: Zulässigkeit der

  • BVerfG, 07.07.2015 - 2 BvR 1180/15

    Medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (Grundrecht auf körperliche

  • OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 4a Ws 211/13

    Maßregelvollzug: Anforderungen an einen die Zwangsmedikation eines

  • OLG Stuttgart, 13.05.2014 - 4 Ws 63/14

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an die Begründung der

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14

    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche

  • BGH, 30.07.2014 - XII ZB 169/14

    Betreuungs- und Unterbringungssache: Voraussetzungen einer gerichtlichen

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 226/15

    Genehmigungsverfahren für eine ärztliche Zwangsbehandlung des Betreuten:

  • KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Prüfung der Zulässigkeit des

  • KG, 15.07.2013 - 2 Ws 336/13

    Strafvollzugssache: Notwendige Begründung der Entscheidung der

  • KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19

    Besuchsüberstellung in eine in einem anderen Bundesland gelegene

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • OLG Jena, 11.02.2015 - 1 Ws 40/15

    Maßregelvollzug in Thüringen: Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung zur

  • OLG Frankfurt, 12.05.2016 - 3 Ws 51/16

    Anordnung von Zwangsmedikation

  • OLG Stuttgart, 10.10.2013 - 4a Ws 207/13

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Rechtsbehelf gegen die Erteilung der

  • OLG Jena, 19.06.2019 - 1 Ws 114/19

    Maßregelvollzug in Thüringen: Verlängerung der gerichtlichen Zustimmung zur

  • OLG Koblenz, 04.04.2019 - 2 Ws 767/18

    Maßregelvollzug in Rheinland-Pfalz: Voraussetzungen der Zwangsmedikation eines an

  • KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19

    Haftraumrevision: Zulässiger Umfang und Modalitäten der Durchsuchung der

  • OLG Karlsruhe, 11.09.2017 - 2 Ws 242/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Feststellung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht